Leistungsmonitoring, Biometrie &
die Grenzen des EU AI Act
Produktivitäts-Tracking, Kamera-Auswertung, biometrische Zeiterfassung – viele Unternehmen nutzen KI zur Mitarbeiterüberwachung. Wo zieht der EU AI Act die Grenze?
Was zählt als KI-Überwachung?
Nicht jede Kamera und nicht jede Software ist automatisch KI im Sinne des EU AI Act. Entscheidend ist, ob das System automatisierte Schlussfolgerungen über Personen zieht und ob diese Schlussfolgerungen Entscheidungen beeinflussen.
Drei Kategorien der Arbeitsplatz-Überwachung
Emotionserkennung am Arbeitsplatz (Art. 5 Abs. 1 lit. f): KI-Systeme, die Emotionen von Mitarbeitern erkennen und auswerten, sind grundsätzlich verboten. Ausnahmen: medizinische oder sicherheitsrelevante Zwecke.
Echtzeit-Biometrie zur Massenüberwachung (Art. 5 Abs. 1 lit. h): Biometrische Fernidentifikation in öffentlich zugänglichen Räumen ist verboten – auch in Betrieben, die öffentlich zugänglich sind.
Leistungsmonitoring mit Entscheidungsfolge: Systeme, die Produktivität messen und daraus Empfehlungen für Beförderung, Kündigung oder Gehaltsanpassung ableiten.
Biometrische Zeiterfassung: Fingerabdruck- oder Gesichtserkennung zur Anwesenheitserfassung, wenn die Daten für Personalentscheidungen genutzt werden.
Pflichten: Risikomanagementsystem, menschliche Aufsicht, Protokollierung, Konformitätsbewertung, Grundrechte-Folgenabschätzung (Art. 27).
Produktivitäts-Tracking ohne Entscheidungsfolge: Systeme, die nur Daten sammeln und keine automatischen Entscheidungen treffen (z.B. reine Zeiterfassung ohne KI-Auswertung).
Pflicht: Mitarbeiter müssen informiert werden, dass KI eingesetzt wird (Art. 50). Zusätzlich: DSGVO-Anforderungen beachten.
Doppelte Pflichten: AI Act und Datenschutz
Der EU AI Act und die DSGVO gelten gleichzeitig. Wer KI zur Mitarbeiterüberwachung einsetzt, muss beide Regelwerke einhalten:
- Risikomanagementsystem (Art. 9)
- Menschliche Aufsicht (Art. 14)
- Protokollierung (Art. 12)
- Grundrechte-Folgenabschätzung (Art. 27)
- KI-Kompetenz des Personals (Art. 4)
- Rechtsgrundlage für Verarbeitung (Art. 6)
- Datenschutz-Folgenabschätzung (Art. 35)
- Informationspflicht gegenüber Mitarbeitern (Art. 13)
- Recht auf Erklärung automatisierter Entscheidungen (Art. 22)
- Datensparsamkeit und Zweckbindung