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Überwachung am Arbeitsplatz

Leistungsmonitoring, Biometrie &
die Grenzen des EU AI Act

Produktivitäts-Tracking, Kamera-Auswertung, biometrische Zeiterfassung – viele Unternehmen nutzen KI zur Mitarbeiterüberwachung. Wo zieht der EU AI Act die Grenze?

Was zählt als KI-Überwachung?

Nicht jede Kamera und nicht jede Software ist automatisch KI im Sinne des EU AI Act. Entscheidend ist, ob das System automatisierte Schlussfolgerungen über Personen zieht und ob diese Schlussfolgerungen Entscheidungen beeinflussen.

Beispiel: Eine Kamera, die nur aufzeichnet = kein KI-System. Eine Kamera, die automatisch erkennt, ob ein Mitarbeiter seinen Arbeitsplatz verlässt, und daraus Berichte für die Personalabteilung erstellt = KI-System, möglicherweise Hochrisiko.

Drei Kategorien der Arbeitsplatz-Überwachung

Verboten (Art. 5)

Emotionserkennung am Arbeitsplatz (Art. 5 Abs. 1 lit. f): KI-Systeme, die Emotionen von Mitarbeitern erkennen und auswerten, sind grundsätzlich verboten. Ausnahmen: medizinische oder sicherheitsrelevante Zwecke.

Echtzeit-Biometrie zur Massenüberwachung (Art. 5 Abs. 1 lit. h): Biometrische Fernidentifikation in öffentlich zugänglichen Räumen ist verboten – auch in Betrieben, die öffentlich zugänglich sind.

Art. 5 Abs. 1 lit. f und h EU AI Act
Hochrisiko (Anhang III Nr. 4)

Leistungsmonitoring mit Entscheidungsfolge: Systeme, die Produktivität messen und daraus Empfehlungen für Beförderung, Kündigung oder Gehaltsanpassung ableiten.

Biometrische Zeiterfassung: Fingerabdruck- oder Gesichtserkennung zur Anwesenheitserfassung, wenn die Daten für Personalentscheidungen genutzt werden.

Pflichten: Risikomanagementsystem, menschliche Aufsicht, Protokollierung, Konformitätsbewertung, Grundrechte-Folgenabschätzung (Art. 27).

Anhang III Nr. 4 lit. b + Art. 26, 27 EU AI Act
Erlaubt mit Transparenzpflicht (Art. 50)

Produktivitäts-Tracking ohne Entscheidungsfolge: Systeme, die nur Daten sammeln und keine automatischen Entscheidungen treffen (z.B. reine Zeiterfassung ohne KI-Auswertung).

Pflicht: Mitarbeiter müssen informiert werden, dass KI eingesetzt wird (Art. 50). Zusätzlich: DSGVO-Anforderungen beachten.

Art. 50 EU AI Act + DSGVO Art. 13

Doppelte Pflichten: AI Act und Datenschutz

Der EU AI Act und die DSGVO gelten gleichzeitig. Wer KI zur Mitarbeiterüberwachung einsetzt, muss beide Regelwerke einhalten:

EU AI Act verlangt:
  • Risikomanagementsystem (Art. 9)
  • Menschliche Aufsicht (Art. 14)
  • Protokollierung (Art. 12)
  • Grundrechte-Folgenabschätzung (Art. 27)
  • KI-Kompetenz des Personals (Art. 4)
DSGVO verlangt zusätzlich:
  • Rechtsgrundlage für Verarbeitung (Art. 6)
  • Datenschutz-Folgenabschätzung (Art. 35)
  • Informationspflicht gegenüber Mitarbeitern (Art. 13)
  • Recht auf Erklärung automatisierter Entscheidungen (Art. 22)
  • Datensparsamkeit und Zweckbindung
Praxishinweis: Holen Sie bei jeder neuen KI-Überwachungslösung sowohl eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) nach DSGVO Art. 35 als auch eine Grundrechte-Folgenabschätzung (FRIA) nach EU AI Act Art. 27 ein. Beide Dokumente können kombiniert werden.

Ist Ihr Überwachungssystem konform?

Merksatz: Emotionserkennung am Arbeitsplatz ist verboten (Art. 5). Leistungsmonitoring mit Entscheidungsfolge ist Hochrisiko (Anhang III Nr. 4). Jede KI-Überwachung erfordert Transparenz gegenüber Mitarbeitern (Art. 50) – und zusätzlich DSGVO-Compliance.
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